ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER SHIRTFUL GMBH

Stand 01.01.2020

1. Anwendbarkeit. Unsere sämtlichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Ihnen, unserem Kunden, gelten. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind, sofern wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Bezugnahmen auf Korrespondenz, die entgegenstehende Bedingungen enthalten oder darauf verweisen, bedeuten keine Anerkennung dieser Bedingungen durch uns.

2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die Preise unserer aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise verstehen sich innerhalb Deutschland frei ab unserer Niederlassung in Castrop-Rauxel. Soweit die Rechnungslegung in Euro erfolgt, wird die Auf- bzw. Abrundung erst bei dem ausgewiesenen Gesamtbetrag vorgenommen. Unsere Rechnungen sind nach 8 Tagen mit 2% Skonto und nach 20 Tagen ohne Abzug zahlbar. Vorkasse, Nachnahme und Bankeinzug nach Absprache bzw. Vorgabe durch uns. Rechnungen über unsere Internetshops xy-shirtful.de oder API sind sofort nach Erhalt fällig. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Begebung von Wechseln ist ausgeschlossen. Bei Verzugseintritt haben Sie unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den jeweiligen Rechnungsbetrag zu leisten. Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Vertragsschluss, Zusagen. Alle Aufträge, sonstigen Vereinbarungen, Aussagen und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die ausschließlich maßgebend ist. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt ein Auftrag zu unseren Bedingungen mit der Übergabe der Ware oder Zurverfügungstellung der Leistung an Sie, Ihren Erfüllungsgehilfen oder einen für Sie tätigen Frachtführer als angenommen. Stellt sich heraus, dass Ihre Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder bereits bei Vertragsschluss schlecht waren, so dass diese nach unserer freien Einschätzung für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis nach unserer Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Erklären Sie aus in Ihrer Sphäre liegenden Gründen, einen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, und erklären wir uns trotz fehlender Verpflichtung mit der Vertragsauflösung einverstanden, können wir 20 % des vereinbarten Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz verlangen, ohne dass die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ausgeschlossen ist.

4. Beratung, Serviceleistungen. Unsere Auskünfte, Vorschläge, Beratungen und sonstigen Serviceleistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese objektbezogen und schriftlich erfolgen: Sie haben in jedem Falle die Verpflichtung, entsprechende Leistungen unter Berücksichtigung unserer zu erbringenden Hauptleistungen auf die Eignung für den in Frage stehenden Verwendungszweck hin zu untersuchen und soweit sinnvoll oder erforderlich weitere sachkundige Personen hinzuziehen.

Unsere Beratungs- und Serviceleistungen sind Gefälligkeiten, für die wir eine Haftung grundsätzlich nicht übernehmen. Lithos, Siebe, Klischees, Stickprogramme etc., die zur Erfüllung eines Auftrages von uns erstellt werden, sind Eigentum der Firma SHIRTFUL GmbH. Die Erstellung wird dem Kunden berechnet, der Kunde erwirbt damit kein Eigentum an der Sache.

5. Transport und Gefahrenübergang. Waren und Leistungen, die nicht an unserer Hauptniederlassung in Castrop-Rauxel übernommen werden, werden in allen Fällen auf Ihre Gefahr transportiert, und zwar auch insoweit, als dass wir eigene Fahrzeuge benutzen oder eigene oder Dritte Frachtführer einsetzen.

Zur Wahrung Ihrer Rechte im Hinblick auf etwaige Transportschäden haben Sie alle Lieferungen und Leistungen vor und bei Entladung auf etwaige Beschädigungen, Verluste oder relevante Mengendifferenzen zu überprüfen. Jede Beanstandung ist uns unverzüglich vorab per Telefon und sodann schriftlich zu melden, damit möglichst der maßgebliche Sachverhalt noch an Ort und Stelle festgestellt werden kann. Darüber hinaus ist die Beanstandung in den Begleitpapieren des Frachtführers zu dokumentieren.

6. Verpackung. Verpackungsmaterialien werden von uns als Verkaufsverpackung erstellt, deren Entsorgung ausschließlich in Ihren Verantwortungsbereich fällt und auf eigene Kosten zu erfolgen hat.

Von unserem Standard abweichende Verpackungen werden nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin gegen zusätzliche Berechnung erstellt.

7. Lieferzeit. Liefer- und Leistungstermine sind eingehalten, wenn Ihnen die Auftragsleistungen innerhalb der vereinbarten Frist bei unserer Niederlassung in Castrop-Rauxel zur Verfügung stehen oder bereitgehalten werden. Wir übernehmen keine Haftung für nicht rechtzeitiges Eintreffen der Leistung bei Ihnen.

Höhere Gewalt, zu der unter anderem auch Verkehrsstörungen, Waren-, Hilfsmittel- und Rohstoffmangel sowie Ausfall der Energiezufuhr gehören, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen sowie andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Leistung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.

8. Mängelrüge, Gewährleistung. Wir leisten in der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Gewähr für fehlerfreie Leistungen. Eigenschaften gelten jedoch nur dann als zugesichert, wenn wir eine derartige Zusicherung ausdrücklich schriftlich und unter Verwendung der Worte “zugesicherte Eigenschaften” getätigt haben.

Sie bzw. in Ihrem Auftrag tätige Dritte haben unsere Leistung unverzüglich nach Erbringung sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter konkreter Angabe von Art und Umfang der Mangelhaftigkeit anzuzeigen.

Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder Ersatz liefern. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung können Sie nach Ihrer Wahl angemessene Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. Bei zugesicherten Eigenschaften können Sie, sofern der Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistung zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert ist, anstelle von Minderung oder Wandlung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Schadensersatzhaftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die tatsächlich und nachgewiesenen Kosten des Bestellers, höchsten aber auf das Dreifache des Wertes unserer mangelhaften Auftragsleistung.

Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (unter Einschluss der Produzentenhaftung) ist, soweit es hierbei jeweils auf ein Verschulden ankommt und soweit gesetzlich zulässig, wie folgt ausgeschlossen oder beschränkt:

a) Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

c) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.

Soweit wir im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist unserer Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen. Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf die tatsächlich und nachgewiesenen Kosten des Bestellers, höchstens aber auf das Dreifache des Preises unserer Auftragsleistung. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang unmittelbar auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

Soweit unsererseits dennoch eine Haftung besteht, ist diese summenmäßig auf Euro 0,5 Millionen für Personenschäden und Euro 0,25 Millionen für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

9. Eigentumsvorbehalt. Unsere Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns gegenwärtig oder künftig Ihnen gegenüber zustehen.

Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch Sie oder einen von Ihnen beauftragten Dritten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Sie haben die in den vorstehenden Fällen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.

Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Ware sind unzulässig.

Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Zahlung der Versicherung, Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden an uns bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die Abtretung erfolgt insoweit mit allen Nebenrechten.

Veräußern Sie Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, so erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamtveräußerungspreis. Als anteiliger Wert der Vorbehaltsware gilt in einem solchen Fall der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Aufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung.

Sie sind in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf uns übergehen. Solange Sie zur Weiteräußerung berechtigt sind, sind Sie auch zur Einziehung des Weiterveräußerungserlöses berechtigt.

Sie haben sich das Ihnen zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber Ihren Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Preis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt sind Sie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

Geraten Sie mit einer uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug oder tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder machen wir unsere Rechte auf Zurückbehaltung oder Sicherheitsleistung geltend, so erlischt Ihr Recht zur Verarbeitung, Umbildung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen gegen Ihren Abnehmer. Wir können verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Drittschuldner benennen, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns im Original, mindestens jedoch in Kopie aushändigen und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigen. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die an uns abgetretenen Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile der Ort unserer Hauptniederlassung in Castrop-Rauxel.

Gleiches gilt für Ihre Zahlungen. Gerichtsstand ist Castrop-Rauxel. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die dem wirksam am nächsten kommt, was mit der unwirksamen Bedingung gewollt war.